Trinkwasserverordnung
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§ 23
(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 15 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe entgegen § 10 Abs. 1 nicht, entgegen § 12 Abs. 1 nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen§ 14 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren untersucht oder untersuchen läßt,
3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Übersendungspflicht nach §14 Abs. 3 nicht, nicht vorschriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder
6. entgegen §17 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich unterschiedlich kennzeichnet.
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