Trinkwasserverordnung

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§ 22
Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prüfungen und die Kontrollen während eines Zeitraumes von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Beanstandungen ergeben haben, so kann das Gesundheitsamt die Prüfungen und die Kontrollen in größeren als den in §19 Abs. 5 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitabständen vornehmen.

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