Trinkwasserverordnung

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§ 15
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der engeren und weiteren Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben können, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen.

(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat nur in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, daß es den Anforderungen der §§ 1 bis 3 und 5 nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 5 und ihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten.

(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat, sofern das Wasser an Anschlußnahmer oder Verbraucher abgegeben wird, bei Beginn der Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 5 diesen ungerzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Vebrauchern unmittelbar die Verwendung von Zusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird.

(6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3, der dem Trinkwasser Zusatzstoffe nach § 5 zusetzt, hat den Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe und ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch Aushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.

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