Trinkwasserverordnung

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§ 4

(1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbedenklich sind und soweit dies erforderlich ist, um folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen:
(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Landesgesundheitsbehörde und diese dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichungen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Unter Angabe der festgesetzten Höhe und der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen Wasserversorgungen von mindestens 1 000 m3 pro Tag oder mindestens 5 000 Personen betreffen. Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(4) Die zuständige Behörde übermittelt die zur Abfassung des sektoralen Berichts erforderlichen Angaben hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABI EG Nr. L 229 S. 11) entsprechend dem hierzu von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft ausgearbeiteten Fragebogen oder Schema in der jeweils gültigen Fassung jeweils bis zum 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obersten Landesbehörde. Diese leitet die Angaben zusammenfassend bis zum 15. April dem Bundesministerium für Gesundheit zu.

Trinkwasserverordnung Übersicht

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