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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Wasseranschluss kündigen bei eigenem Brunnen ?
Claudia Dähmlow
(Mailadresse bestätigt)

  09.12.2008

Hallo,
darf ich meinen kompletten Wasserbedarf aus meinem eigenen Brunnen decken? Könnte ich also meinem Wasseranbieter kündigen? Ich habe mal gehört das der Wasseranbieter dann trotzdem Geld verlangt.



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3
Gast (Ernster Regulator)
(Gast - Daten unbestätigt)

  10.12.2008
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Claudia Dähmlow vom 10.12.2008!  Zum Bezugstext

Guten Tag!

Dieser Satz bedeutet, dass es keinerlei Verbindung zwischen dem Brunnenwasser und der öffentlichen Wasserversorgung geben darf. Also auf keinen Fall eine Einspeisung aus dem Brunnen in die Hausinstallation, wenn diese an der öffentlichen Leitung hängt.

Das ist auch keineswegs rein formaljuristisch so geschrieben, ebenso wenig dient der Anschlusszwang dem Gewinn der Versorger. Wenn Du wirklich eine Eigenwasserversorgungsanlage betreiben willst, muss diese beim Gesundheitsamt gemeldet werden und wird dann auch von diesem überwacht. Und das ist bedeutend aufwendiger als der einfache Wasserbezug vom Versorgungsunternehmen (Je nach Wasserqualität auch finanziell!)

Was Du relativ einfach machen kannst, ist natürlich, das Brunnenwasser für Nichttrinkwasserzwecke zu verwenden, also beispielsweise den Garten oder die Toilettenspülung. Aber hier muss dann eine separate, komplett getrennte Installation gebaut werden.

E. Regulator
Claudia Dähmlow
(Mailadresse bestätigt)

  10.12.2008
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 09.12.2008!  Zum Bezugstext

Hallo
und danke für deine Antwort.
Ich habe mal die Satzung studiert und ja es besteht leider ein Anschlusszwang.
Ich hab dann noch folgendes gefunden. Weiß aber nicht genau was das heißt.

3 Bedarfsdeckung (zu Paragr. 3 AVBWasserV)

Eine unmittelbare Verbindung zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz oder ein Wechselbetrieb zwischen Eigenversorgung und öffentliche Versorgung der Hausinstallation ist nicht zulässig.

Vielleicht kannst du mir noch mal helfen.
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  09.12.2008

Hallo Claudia,

die meisten Satzungen von Zweckverbänden sind voneinander abgeschrieben. So enthalten auch die meisten die berühmte Klausel über den Anschlusszwang.

Ebenfalls kann in der Satzung verankert sein, eine Wasseruhr am eigenen Brunnen anzubringen und zumindest das Abwasser zu berechnen, wenn nichr gleich auch noch das geförderte Wasser berechnet wird.

Die Frage ist also am einfachsten zu klären, indem man mal die Satzung studiert. Diese ist bei den meisten Verbänden online gestellt und Probleme wie deines werden auf der nächsten Verbandsversammlung; meist zum Jahresende hin der Satzung hinzugefügt/nachgetragen. Wenn also noch nichts darüber in der Satzung steht, schnell handeln mit der Kündigung und sich nicht auf nächstes Jahr vertrösten lassen.
Aus meiner persönlichen Sicht, als ehemaliger Vertreter eines Mitgliedes in der Verbandsversammlung hat der Kunde keine Chance und wenn man dann noch den Rücken vom Gesetzgeber gestärkt bekommt, der nachträgliche rückwirkende Satzungsänderungen zulässt, sieht es ganz mau aus.

LG aus GR

Lothar



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