Wasser.de
Lexikon
Shop
Wasser Forum
   mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten
Zurück zur Übersicht! Datenschutz FAQ Hilfe Impressum



 

Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Zumutbarkeitsgrenze Kanalisierung
Gast (Oliver Seth)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.01.2006

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob es für die Entscheidung zwischen einer dezentralen Kleinkläranlage und der Entsorgung über eine öffentliches Kanalnetz eine Zumutbarkeitsgrenze gibt?
Unser Gemeindewerk hat uns mitgeteilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für eine Kanalisierung pro Einwohner bei 6.000 EUR läge. Eine Kleinkläranlage käme mich aber für einen 4 Personen Haushalt viel billiger.
Ist die Zumutbarkeitsgrenze relevant bei der Entscheidung der Gemeinde, ob dezentrale Entsorgungsmöglichkeiten genehmigt werden?

Viele Grüße

Oliver



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 5
Heiner Funke
hein-ffreenet.de
(Mailadresse bestätigt)

  17.01.2006
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Oliver Seth vom 15.01.2006!  Zum Bezugstext

Hallo Oliver,

ich kann hier nur Angaben über NRW machen, aber auch da bin ich nicht 100%ig sicher, wie das mit den LAWA-Leitlinien geregelt ist. Ich glaube, es wird in einem Erlass des MUNLV (Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) so empfohlen (oder gefordert?). In Nordrhein-Westfalen ist es jedenfalls so, dass die Abwasserbeseitigungspflicht per Verwaltungsakt von der Unteren Wasserbehörde auf den Grundstückseigentümer übertragen werden muss, bevor dieser eine Kleinkläranlage bauen und betreiben "darf" (ich sage lieber "muss", weil ich es persönlich als Belastung empfinden würde). Und die Untere Wasserbehörde prüft eben die Unverhältnismäßigkeit des Kanalanschlusses auf der Basis einer Kostenvergleichsrechnung.

Wenn ich das im Bayerischen Wassergesetz Art. 41b richtig verstanden habe, gibt es dort eine förmliche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf einen Grundstückseigentümer nicht. Vielmehr kann die Gemeinde selbst durch Satzung bestimmen, dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf (unter bestimmten Voraussetzungen). Aber was dazu alles an Voraussetzungen erforderlich ist und welche Institution oder Behörde zustimmen muss oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Will ich auch nicht wirklich wissen da ich nunmal kein Bayer bin.

Ob jetzt bei der von dir zitierten Kostenrechnung viel zu hohe Kosten für Kleinkläranlagen engearbeitet wurden, kann und will ich nicht beurteilen. Ich persönlich kann bloß nicht nachvollziehen, wie jemand so scharf darauf sein kann, eine eigene Kleinkläranlage zu betreiben, bei all der Verantwortung und auch strafrechtlichen Relevanz, die da mit dran hängt.

Viele Grüße
Hein
Gast (Oliver Seth)
(Gast - Daten unbestätigt)

  15.01.2006
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Heiner Funke vom 05.01.2006!  Zum Bezugstext

Hallo Heiner,

vielen Dank für die Antwort(en). Kannst du mir noch mitteilen, wo geregelt ist (Gesetz oder ähnliches), dass nur dezentral entsorgt werden kann, wenn die LAWA-Vergleichskostenrechnung einen Vorteil für Kleinkläranalagen aufzeigt? Was macht man mit einer offensichtlich schlecht gerechneten Analyse?

Unsere Gemeinde liegt in Bayern. Und hier lief das bisher so: Die meisten Gemeindeteile wurden bereits kanalisiert. Nun steht die Entscheidung an, ob noch weitere Teile kanalisiert oder mit dezentralen Kleinklärwerken versorgt werden. Es handelt sich aktuell um einen ländlichen Gemeindeteil mit 39 Anwesen (Investitionsvolumen Kanal: ca. 1 Mio €). Das Ingenieurbüro (welches bisher der Partner der Gemeinde für die Planung und Durchführung der Kanalisation war und höchstwahrscheinlich auch den nächsten Auftrag erhalten wird)  wurde nun von den Gemeindewerken beauftragt, die von dir aufgeführte LAWA-Vergleichsrechnung durchzuführen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich Kleinkläranlagen nicht lohnen und langfristig teurer sind im Vergleich zur Kanalisierung.

Nur:
Das Ingenieurbüro hat in dieser Gegenüberstellung viel zu hohe Kosten für Kleinkläranlagen eingearbeitet.

z.B. Kosten Kleinkläranlagen: zwischen 10.000 und 13.000 €. Ein Vergleichsangebot belegt, dass der Listenpreis einer kompletten Neuanlage für 4 Einwohner bei 5290,- € liegt. Die realen Kosten liegen damit bei ca. der Hälfte.
z.B. Anlage für 8 Einwohner soll 50% höhere Kosten im Vergleich zu einer 4 Personen-Anlage verursachen. Ich habe ein Angebot, das bietet mir eine 8-Personen-Anlage für 7,5% Mehrkosten an (im Vergleich zu 5290,-€).
z.B. Wartungskosten wurden für eine Kleinkläranlage mit 780,-€/Jahr eingerechnet. Ich habe Angebote von Firmen, die einen Jahreswartungsvertrag nach DIN für 250,- €/Jahr anbieten (incl. Analysen). Damit liegen die eingerechneten Kosten dreimal höher.
z.B. Lebensdauer Pumpe (SBR-Anlage) einer Kleinkläranlage wurde eingerechnet, dass diese alle 2 Jahre gewechselt werden muss. Aus Erfahrung von 26.000 installierten Anlagen wurde mir von einer Firma berichtet dass die korrekte Standzeit 5 – 10 Jahre pro Pumpe und Anlagengröße beträgt.

Das ist doch kein realer oder fairer Kostenvergleich, oder?  

Viele Grüße

Oliver

Gast (Steffnix)
(Gast - Daten unbestätigt)

  12.01.2006

Also Oliver,
ich kenne das nur so, dass die Zumutbarkeit an der Grundtücksgröße und Ausnutzbarkeit bzw. wirtschaftlichen Nutzen (Wohnbebauung, Geschosszahl ...) festgemacht wird. Näheres und Konkreteres kann dir aussschließlich deine Gemeindeverwaltung ausrechnen. Solltest dir vielleicht mal eine Beispielsrechnung geben lassen.
Denn wenn das so stimmen sollte, wie du behauptest, sei froh, dass du kein 10 Personenhaushalt hast!

@ Heiner,
kann dir nur zustimmen, wenn das Grundstück in NRW liegt. Nicht jedes Landeswassergesetz regelt das so.

Gruß, Steffnix
Heiner Funke
hein-ffreenet.de
(Mailadresse bestätigt)

  05.01.2006

Hallo Oliver,

für Nordrhein-Westfalen (und auch andere Bundesländer) gilt: Die Gemeinde ist kraft Gesetz abwasserbeseitigungspflichtig. Sie hat das in ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und einer den Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlung zuzuführen.

Die Gemeinde kann sich von dieser Abwasserbeseitigungspflicht allerdings befreien lassen, unter der Voraussetzung, dass ein Kanalanschluss einen unverhältnismäßig hohen Aufwand (für die Gemeinde) bedeutet und das Wohl der Allgemeinheit einer Abwasserbeseitigungs mittels Kleinkläranlage nicht entgegensteht. Über den Antrag entscheidet die Untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).

Die Frage ist hierbei, was ist ein unverhältnismäßig hoher Aufwand? Dazu hat die Gemeinde in der Regel eine Kostenvergleichsrechnung Kleinkläranlage - Kanalanschluss nach den LAWA-Leitlinien vorzulegen, in dem nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die Folgekosten wie Abschreibung, Wartung, Betrieb und Instandhaltung für die voraussichtliche Nutzungsdauer ermittelt und verglichen werden. Die Entscheidung für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (und damit für den Bau einer Kleinkläranlage) wird nur dann getroffen werden können, wenn die Gesamtkosten des Kanalanschlusses deutlich höher sind als die Kosten der Kleinkläranlage.

Soweit die Gesetzeslage.

Nun zu einer persönlichen Einschätzung. Ich sehe im Betrieb einer Kleinkläranlage langfristig keinen Vorteil gegenüber einem Kanalanschluss. Sicher schrecken erst einmal die in der Regel recht hohen Anschlussbeiträge und die laufenden Abwasserkosten ab und man möchte gerne seine eigene "billige" Kleinkläranlage betreiben. Aber auch eine funtionierende und vor allem eine den gestzlichen Bestimmungen entsprechende Kleinkläranlage gibt es auch nicht für umsonst. Investitionskosten nicht unter 6000,- EUR ohne Erdarbeiten, zusätzliche Kosten für den Bau einer Versickerung/Verrieselung, falls kein leistungsfähiger Bach in der Nähe ist. Laufende Kosten: Abschreibung/Verzinsung für 15 Jahre einplanen, Energiekosten für Pumpen oder Belüfter, jährliche Abfuhr des Klärschlamms, Kosten für einen Wartungsvertrag, Reparaturkosten für Verschleißteile etc. Das läppert sich mit den Jahren.

Und für die Einleitung des geklärten Abwassers in den Untergrund oder den nächsten Bach braucht man eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde. Die kostet zwar 'nur' 100 EUR, aber damit hat man dann die gesamte Verantwortung am Hals. Zitat aus dem Wasserhaushaltsgesetz § 7a Abs. 1: Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Was das bedeutet, mag sich jeder selbst überlegen. Ich jedenfalls bin froh, dass ich einen Kanalanschluss habe.

Viele Grüße
Heiner
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  05.01.2006

Hallo Oliver,

das mit der Kanalisation ist manchmal ein Drama für sich.

Grundsätzlich muss erst mal eine Satzung da sein. Diese muss sich an die Abgabenverordnung des Landes halten und wird von den Stadt-/Gemeinderäten, gestaltet und verabschiedet, meist als Vorlagemuster eines bereits bestehenden Verbandes oder Einzelversorgers abgeschrieben.

Meist wird dann das Solidarprinzip dazu herangezogen um einen Anschlusszwang zu erklären. Wenn dann noch wie im Osten oft zwei Nummern zu gross gebaut wurde und die Finanzierung auf der Kippe steht, sieht es mau aus mit der Genehmigung von Einzelkläranlagen. Ja selbst moderne bereits vorhandene Eigenanlagen müssen diesem Anschlusszwang geopfert werden.
Das unschöne daran: der Zweckverband klagt wegen des für das Amtsgericht zu hohen Streitwertes gleich beim Landgericht, wo in so einem Fall ein Anwalt Pflicht ist.
Den Richter interessiert in Einzelfällen fast nur ob das satzungsgemäss ist und dann kann man bestensfalls Ratenzahlung beantragen.

Wirklich etwas erreichen kann man also nur in der frühen Planungsphase und da am besten mit ktäftigen Bürgerinitiativen, welche sich gut informieren müssen.
Das muss im Prinzip so weit gehen, dass die Innitiative wenn gerade Wahlen anstehen dort ihre eigenen Kandidaten einbringt um solche Interessen durchzusetzen. Doch oft sind diese Gremien überfordert und kupfern ab; behaupten gar , das war so vorgegeben.

Dieser Beitrag ist aus eigenen Erfahrungen gestaltet und stellt keine Rechtsberatung dar !

Grüsse aus GR

Lothar



Werbung (2/3)
Laboruntersuchung für Ihr Trinkwasser


Zurück zu Wasser.de
© 1999 - 2018 by Fa. A.Klaas