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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Direkteinleitung von Osmosekonzentrat
Gast (Rüdiger Miller)
(Gast - Daten unbestätigt)

  14.01.2005

Hallo Fachleute,

ich möchte mich mit folgender Fragestellung an Euch wenden:
Ich arbeite in einem Industriebetrieb und wir haben uns zur Reinwassererzeugung (neben Ionenaustausch) für die umweltfreundlichere Umkehrsomose entschieden. Das Permeat wird aus Stadtwasser gewonnen - das Konzentrat enthält sozusagen die Inhaltsstoffe (Salze) des Stadtwassers in ca. 4-fach konzentrierter Form.

Frage: kann jemand beurteilen, ob das Konzentrat als Abwasser anzusehen ist? Es geht darum, dass ich einen Bewilligungsantrag auf Direkteinleitung in ein Gewässer stellen möchte, da die Behandlung des Konzentrates (ca. 4 m³/h) in der Abwasseranlage meiner Meinung nach unwirtschaftlich und auch sonst nicht sinnvoll ist.
Es widerstrebt mir das Konzentrat als "Abwasser" einzustufen - ich sehe jedoch hier keine klare Definition, da ich erst einmal keine "Schadstofffracht" per Def. des § 7a WHG erkennen kann. Vielleicht denke ich ja auch zuviel drüber nach....

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit und vielleicht eine Antwort.

MfG

Miller



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3
Gast (R. Miller)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.01.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von JayBee vom 14.01.2005!  Zum Bezugstext

Hallo Jaybee,
hallo Lothar,

vielen Dank für die qualifizierten Hinweise!!

Hat mir die Augen geöffnet und mich wieder auf den richtigen "Rechtsweg" gebracht.

Danke

R. Miller
Gast (Lothar Gutjahr)
(Gast - Daten unbestätigt)

  14.01.2005

Hallo herr Miller,

was JayBee schon erläuterte, zeigt auf, dass hier ein härterer Wind weht. Die letzte Novellierung des Abfallschlüssels für besonders zu überwachende Abfälle schliesst ganz klar die Wasserversorger mit ihren Filterrückständen und Konzentraten ein. Das fällt dann unter Schlüsselnummer 19. (siehe auch älterer Beitrag zu Eisen und Mangan ) Dort ist dann sogar ein Entsorgungsnachweis gefordert.

Haben sie mal mit dem Hersteller der Anlage gesprochen? Die sollten sie hier auch unterstützen können.

Aber wenn das Gewässer in das sie einleiten wollen kein Rinnsal ist, sondern ihre Bestandteile wieder ordentlich verdünnt und ihre Reinigungsabfälle nicht mit eingeleitet werden, meine ich sollte man eine U.B. dafür bekommen können.

Gruss Lothar
Gast (JayBee)
(Gast - Daten unbestätigt)

  14.01.2005

Hallo Herr Miller,

als Abwasser wird jedes Wasser eingestuft, das in irgendeiner Art und Weise abfliesst, die Inhaltsstoffe spielen dabei keine Rolle. Sogar Regenwasser zählt ja dazu - und eine Verschmutzung ist bei vierfacher Konzentration der Inhaltsstoffe ja per definitionem ebenfalls gegeben. Die aufkonzentrierten Inhaltsstoffe des Stadtwassers sind wohl nicht das Problem - anders währe es, wenn in der UO-Anlage Antiscalants und/oder Reinigungsmittel zur Rückspülung eingesetzt würden. Da Schadstoffrachten der Einleitungen nach WHG §7a Absatz 1 und 5 dem Stand der Technik gemäß minimiert werden müssen, könnte ein Sachbearbeiter dies bei im Betrieb vorhandener Kläranalage im Betrieb monieren.

p.s.: Nicht umsonst wird bei der industriellen Wasseraufbereitung mittels Umkehrosmose die Abwasserentsorgung des Konzentrats als bedeutender Kostenfaktor eingestuft.

Gruss

JB



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