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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen |
Hauswasseranschluss | |
Gast (Martin Frisch) (Gast - Daten unbestätigt) 15.01.2004 |
Vor einem halben Jahr wurde uns mitgeteilt das unser Anwesen vom Wasseranschluss-und Benutzungszwang unterliegt. Jetzt aber meine Frage: Wie weit muß die Gemeinde die Leitung graben? Bis zur Flurnummer des Grundstückes wo sich das Haus darauf befindet,oder bis zur allgemeinen Grudstücksgrenze? Da sich rundum des Hauses noch mehrere Felder und Wiesen sind ist das eine Kostenfrage. |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 1 |
Gast (Gerd W. Klaas) (Gast - Daten unbestätigt) 16.01.2004 |
Sehr geehrter Herr Frisch, diese antwort kann im Internet keiner beantworten, da verschiedene Angaben fehlen. 1.) In welcher Gemeinde liegt das Grundstück 2. Wer ist der Wasserversorger 3. Hat die Gemeinde, das Gemeindewerk eine eigene Satzung?. Generell kann man davon ausgehen, dass bei der Bebauung eines Grundstücks der Hausanschluss von der Hauptleitung "gebuddelt" werden muß. Wird die Länge des Hausanschlusses überschritten (in der Satzung stehen häufig 10-20 m)verlangt das Wasserwerk, dass ein Zählerschacht eingebaut wird. sollten dann Leckagen an dem Hausanschluss entstehen, muss der Kunde für die Wasserverluste selbst bezahlen. Einige Kunden sind dann nicht begeistert wenn sie eine Rechnung von mehreren tausend € bezahlen müssen. |
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