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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Löschwasser
Gast (Stefanie Sattler)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.10.2003

Hey ihrs,

ich bräuchte die Definiton von "Löschwassernachweis" (Druck- und Ausflussmessung).
Ich hoffe jemand kann mir helfen.
MFg



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 6
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  22.04.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ulrich Kästle vom 22.04.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Ulrich,

bei der Löschwasserentnahnme darf ein Mindestdruck von 1,5 bar nicht unterschritten werden.

Grüsse
Fred
Gast (Ulrich Kästle)
(Gast - Daten unbestätigt)

  22.04.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Dietmar Barth vom 22.10.2003!  Zum Bezugstext

Hallo,

bei der Bereitstllung von Löschwassermengen müssen doch sicherlich Mindestdrücke bei bestimmten Entnahmemengen eingehalten werden. Was steht dazu in der DVGW 405?

In der Paxis werden dazu Entnahmemessungen mit gleichzeitiger Durchfluss und Druckmessung am Entnahmenpunkt und sowie Druckmessungen in der Netzumgebung durchgeführt. Über Netzanalysen kann dann das Netzverhalten berechnet werden.

Gast (Huge Mike)
(Gast - Daten unbestätigt)

  27.09.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Kerstin Rudolph vom 25.10.2003!  Zum Bezugstext

Hallo Kerstin
Ich bin Feuerwehrbeamter bei der Stadt Herten und nebenbei in der örtlichen FF. Ich mache im moment den Aufstieg in den gehobenen Dienst und bin zur Zeit bei der BF Oberhausen. Meine Abschnittsarbeit besteht darin einen Löschwasserbedarfsplan auf Grundlage des DVGW Arbeitsblattes 405 für die unterschiedlichen Objekte und Nutzungen. Ferner soll ich die möglichen Kompensationen bei icht erreichen der erforderlichen Löschwassermengen durch das öffentlicche Wasserversorgungsnetz erläutern. Hast du einen Tip wie ich an möglich viel Infos komme ? Wäre nett wenn du mir antworten könntest!
Gast (Kerstin Rudolph)
(Gast - Daten unbestätigt)

  25.10.2003

Hallo,
Ich bin Dipl.ing.für Wasserwirtschaft und in der Freiwilligenfeuerwehr bin ich Jugendwart und vom Dienstgrad Hauptlöschmeisterin, aber auch ich mußte bei Deiner Frage erst einmal stutzen.
Einen ausreichenden Löschwasserdruck muß die Feuerwehr sich selbst erzeugen mit ihrer TS. Der Wasserversorger muß nur ausreichende Menge zur Verfügung stellen. Der der Entnahme aus dem öffentlichen Leitungsnetz muß der Maschinist das Sammelstück an seiner TS besestigen, damit er keinen Unterdruck im Netz erzeugt.
Für die Wassermenge  bei 4 bar Druck gilt folgende Faustregel:
Wasserlieferung = Rohrdurchmesser x 10;
Die Nennweite der Rohrleitung steh auf jeden Hydrantenschild.

Wenn Du mehr brauchst melde Dichnoch mal.
Gruß
R u d i
d.h. DN 100
Gast (Detlef Reeg)
(Gast - Daten unbestätigt)

  22.10.2003

Hallo,
es gibt das DVGW-Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Wasserversorgung".
Danach ist z. B. für allgemeine Wohngebiete eine Löschwassermenge von 48 m³/Std. 2 Stunden lange bereit zu stellen.
Mfg
Gast (Dietmar Barth)
(Gast - Daten unbestätigt)

  22.10.2003

Hallo Stefanie!
Also, zu Deinem Schlagwort gibt's eigentlich zwei Def's: einmal zur Löschwasserversorgung und andererseits zur Rückhaltung von (kontaminiertem) Löschwasser. Letzteres ist in der Löschwasserrückhalte-Richtlinie geregelt, ersteres nur vage (je nach dem, was gelagert wird), z.B. in der TRGS 514.
TRGS 514 (Lagern von giftigen und sehr giftigen Gefahrtsoffen) zur Löschwasserversorgung: ist ausreichend, wenn an den Entnahmestellen pro 100 qm Lagerfläche 200 l/min mit einem Fließdruck von 3 bar zur Verfügung stehen.

Ich gehe mal davon aus, das war die gesuchte "Definition".

Gruß,

Dietmar Barth



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