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Kategorie: > Umwelt |
Kein Trinkwasser gemäß Laboruntersuchung | |
Gast (Claus Klausner) (Gast - Daten unbestätigt) 20.01.2011 |
Wir sind Pächter ines Grundstückes einer Kleingartenkolonie und mussten unser Brunnenwasser gem. TrinkwasserVO untersuchen lassen. Die chemischen Parameter haben ergeben, dass Greunzerte (Nitrat/Nitrit) deutlich überschritten worden sind und es sich hierbei um kein Trhinkwasser gem. der Verordnung handelt, welche Folgen ergeben sich daraus, müsssen Hinweisschilder auf- stellt werden, handeltes ssich um Brauchwasser oder welche rechtliche Stellung hat dieses Wasser |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 12 |
anton lang (Mailadresse bestätigt) 01.06.2011 |
hallo, nachdem niemand deine frage beantwortet hat welche rechtliche stellung dein brunnenwasser hat hier die antwort: keine. als trinkwasser ist es nicht zulässig also ist es nur wasser. du wolltest § zum thema. lies mal deine landesbauordnung, unsere in bawü schreibt vor, dass in gebäuden die wohnzwecken dienen eine versorgung mit ausreichend trinkwasser gewährleistet sein muss. lies deine lbo genau durch und prüfe ob dein gartenhaus unter diese vorschrift fällt und als wohnhaus oder gebäude mit wohncharakter eingestuft wird. wenn bei uns ein gartenhaus nicht bewohnt wird, besteht keine verpflichtung zum trinkwasserbereitstellen und das gesundheitsamt hat auch keine überwachungspflicht, geschweige den das recht bei dir eine probe zu ziehen. dumm wäre es natürlich wenn ihr wilde parties feiert, dieses wasser nutzen tut und ein gast mit magenverstimmung zum gesundheitsamt geht, dann müssen die überwachen. |
Gast (Walter) (Gast - Daten unbestätigt) 11.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von sepp Schick vom 10.02.2011! Hallo Sepp, in deinem Fall handelt es sich gegenüber der Behörde als Bringschuld. D.h. der Vermieter ist verpflichtet jährlich einen Untersuchungsbefund der Behörde ( in Österreich der jeweiligen Landeslebensmittelpolizei früher der Bezirkshauptmannschaft) vorzulegen. So lange nichts passiert no Problemo. Aber wenn, dann steht man vor dem Staatsanwalt, da es ein Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz ist und gleich gehandelt wird wie der Verkauf von Gammelfleisch usw. Viele wissen nicht von der Gesetzeslage aber ich mache bei meinen TW-Untersuchungen im Zuge der Aktion Sauberse Trinkwasser vom Amt d. Sbg. LR alle Einzelversorger darauf aufmerksam. Im Land Salzburg gibt es zum Beispiel 15000 Haushalte die nicht an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. Wer sollte da alle erheben die Vermieten?(manche nur Kurzfristig)Da sind Personell einfach die Kapazitäten nicht vorhanden. Wir gehen nur z.B. in die Öffentlichkeit bei div. Veranstaltungen wie jetzt bei der Messe Bauen und Wohnen in Sbg. Auch wird von uns genau getrennt zwischen Nutzwasser und Trinkwasser. Es gibt keine Begründung Nutzwasser untersuchen zu lassen! Das ist aber alles genau in der Trinkwasserverordnung und im Lebensmittelcodex B geregelt. lg Walter |
Gast (B. Bethke) (Gast - Daten unbestätigt) 10.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von sepp Schick vom 10.02.2011! In Deutschland muss Wasser zum menschlichen Gebrauch aus eigenem Brunnen zumindest alle zwei Jahre untersucht werden. Dazu ist der Anlagenbetreiber bzw. der Eigentümer verpflichtet. Die Behörde/das Geundheitsamt fordert also regelmäßig Untersuchungen an. Das kann sie aber nur dann, wenn sie überhaupt Kenntnis vom privaten Brunnnen hat... Das Wasser muss nach verschiedenen Kriterein utnersucht werden. - mikrobiologisch (Krankheitserreger) - chemisch (z.B. Eisen, Mangangehalt) - sog. Indikatorparameter Die Frage ist, was beim Threadersteller davon schon untersucht worden ist. Liegt eine Grenzwertüberschreitung vor, kann die Behörde weitere Untersuchungen anordnen. Das gilt erst recht, wenn es in der Vergangenheit noch keine Untersuchungen gab und somit Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Bestätigt sich die Überschreitung, wird geprüft, wie schwerwiegend für die Gesundheit diese Überschreitung einzustufen ist. Z.B. ist ein hoher Eisengehalt gesundheitlich unkritisch(überschüssiges Eisen wird vom Körper einfach wieder ausgeschieden). Bei kritischen Überschreitungen verlangt die Behörde Abhilfe (z.B. Stadtwasseranschluß oder den Einbau eines zugelassenen Filters); sie kann jedoch im begründeten Einzelfall auf bis zu 3 Jahren befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen |
sepp Schick josef.schick.senioraon.at (Mailadresse bestätigt) 10.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Walter vom 10.02.2011! Hallo Walter ich hatte mein Elternhaus bis zum Verkauf ca vor einigen Jahren mehr als 25 Jahre vermietet auf Grund dieser Beiträge nehme ich an dass ich seither immer schwer gesündigt hatte weil das Wasser nie habe auf Trinkwasserqualität habe unter suchen lassen.Was wäre gewesen wenn......Oder müssten die Mieter selbst von mir einen Wasseruntersuchung Bescheid verlangen?Auch im Gemeindeamt hat man gewusst dass das Haus vermietet ist und der eigene Brunnen mangels Ortswasseranschluss -Möglichkeit genutzt wird . wie wäre da die Rechtslage gewesen? mfg sepp |
Gast (Walter) (Gast - Daten unbestätigt) 10.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Claus kLAUSNER vom 09.02.2011! Hallo Claus ich hätte von vornherein der Behörde mitgeteilt das es sich nur um eine Nutzwasseranlage handelt und zum Trinken nur Flaschenwasser und Bier verwendet wird. Würde als Argument gegenüber der Behörde mitteilen das beim Vereinsheim der Kleingartenanlage ein öffentlicher TW-Anschluss vorhanden ist der verwendet wird. Wird bei uns in Österreich so gehandhabt und von der Behörde akzeptiert. lg Walter |
sepp Schick josef.schick.senioraon.at (Mailadresse bestätigt) 09.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von KIM ALEXANDER vom 09.02.2011! Hallo KIM ALEXANDER zum Thema über -Düngung als mein ehem. Chef ein Mistbeet angelegt hatte , kam natürlich auch Mineraldünger zum Einsatz.Dadurch dass dieser Anwendungsmenge nicht genau gelesen hatte wurde die zehnfache Menge in das Mistbeet gestreut was die Salatpflanzen nich vertrugen und sogleich eingingen. Als dieser den Fehler bemerkte, wurde ein Teil de Erde entfernt und undgedüngte hinzugefügt,trotzdem entstand dann nur Stangensalat(ausgewachsener Salat worüber wir natürlich witzelten! Soweit mein Beitrag zum Thema Überdüngung. mfg sepp |
Gast (Claus kLAUSNER) (Gast - Daten unbestätigt) 09.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von KIM ALEXANDER vom 09.02.2011! Hallo ihr da draußen, mir geht es nicht darum, die opportunen Pflichten des Gesundheitsamtes zu bewerten, sondern um den Behördenschwachsinn und den daraus resultiernden Pflichten. Um die Arbeit des Amtes mal einscchätzen zu können. folgendes: Seit 2001 besteht die neue TrnkwV. Sagenhafte 10 Jahre später fällt irgendjemandem auf das es, wie bei Asterix und den Römern, da noch eine kleine Kolonie gibt über die die Flutwelle Bürokratismus noch nicht rübergeschwappt ist und seid diesem Zeitpunkt wird krampfhaft versucht, die versäumten 10 Jahre zu kompensieren, also folgt Knaller auf Knaller. Die Behörde hat sicherlich ihre Daseinsberechtigung, doch Frage ich mich, ob 10 Jahre für einen Verwaltungsakt nicht recht lang sind, zum anderen wurden ja die Weisungen des Amtes befolgt und eine Trinkwasseruntersuchung durchgeführt. Nochmal für die etwas langsamer Denkenden: 1. Trinkwasseruntersuchung gem. Verordnung 2. Ergebnis: Kein Trinkwasser gem. Verordnung 3. Erneutes Schreiben des Gesundheitsamtes mit der Aufforderung zur weiteren Trinkwasseranalyse, obwohl bestätigt, das es kein Trinkwasser ist. 4. Widerspruch durch mich, da es für nicht verständlich warum ich Trinkwasser untersuchen lassen soll, obwohl ich keins habe. Da ich kein Jurist bin, wollte ich mir helfen lassen |
Gast (KIM ALEXANDER) (Gast - Daten unbestätigt) 09.02.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Claus Klausner vom 09.02.2011! Hallo Claus! Ein Gesundheitsamt macht seine Arbeit und wir sollen Dir jetzt Formulierungshilfen geben. Was erwartest Du von uns, soll das Gesundheitsamt seine Pflichten als Aufsichtsbehörde (lt. TrinkwV 2001) vernachlässigen und wir sollen dafür Gründe finden? Vielleicht solltest Du Deine Frage noch einmal überdenken und evtl. neu formulieren. Hier noch ein aktueller Artikel: http://www.svz.de/nachrichten/lokales/gadebusch/artikeldetails/article/215/duengen-gaertner-baeche-und-ostsee.html |
Gast (Claus Klausner) (Gast - Daten unbestätigt) 09.02.2011 |
Hallo, liebe Experten, bin jetzt im Widerspruchsverfahren mit dem Gesundheitsamt und benötige ein paar Formulierungshilfen, da wir mit Zustellungsurkunde ein Zwangsgeld angedroht bekommen haben, wenn wir die entsprechenden Untersuchungen/Wasserproben nicht durchführen lassen, hier 1.und 2. Untersuchung nach TrinkwV. Nochmal der Hinweis, das wir gemäß der 1. Laboruntersuchung kein Trinkwasser nach der VO haben, da die Nitrat-Werte überschritten wurden. Vielleicht kann ja jemand ein paar §§ zitieren. Herzlichen Dank |
Gast (tröpfchen) (Gast - Daten unbestätigt) 21.01.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von claus Klausner vom 20.01.2011! Hallo Claus, ich sehe das genau so. Gruß aus der Pfalz Tröpfchen |
Gast (claus Klausner) (Gast - Daten unbestätigt) 20.01.2011 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von tröpfchen vom 20.01.2011! also kann ich davon ausgehen, das dieses wasser, erhöhter nitrat-wert grenzwert 50mg/ml, istwert 170 mg/ml nicht den bestimmungeür der trinkwv unterliegt und nicht für den menschl. gebrauch geeignet ist |
Gast (tröpfchen) (Gast - Daten unbestätigt) 20.01.2011 |
Hallo Claus, was ihr im Garten habt, ist anscheinend ein Wasser, das nicht den Vorgaben der Trinkwasser-Verordnung entspricht, also ein Brauchwasser. Zum Bewässern von Radieschen, Kohlkopf und Co. könnt ihr das verwenden, auch zu Reinigungszwecken und zum Toiletten spülen. Trinken dürft ihr selbst das auch (was ich allerdings nur im Notfall machen würde). Ihr dürft es aber nicht an Dritte abgeben. Das heißt, Freunde beim Kaffekränzchen oder einer Teaparty mit Gartenwassergetränk beglücken wäre nicht erlaubt. Den Zapfhahn mit einem Schild "Kein Trinkwasser" markieren müsst ihr nur, wenn Unbefugte daraus jederzeit unkontrolliert Wasser entnehmen können. Ist der Hahn im verschlossenen Gartenhäuschen oder muss zunächst eine - ebenfalls unter Verschluss befindliche - Pumpe geschaltet werden, so ist die o.g. Kennzeichnung nicht zwingend. Das ist die rechtliche Situation. Wenn man aber die Praxis bedenkt, so seid ihr - die ihr habt euer Wasser untersuchen lassen - doch in der Minderheit. Die Masse der Kleingärtner und Wochenendgründstücksbesitzer konsumiert das anstehende Brunnenwasser unbesehen. Das mag zwar nicht richtig sein, aber wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Kritisch wird es allerdings immer, wenn etwas passiert. Also wenn jemand nach "Genuss" eines Nicht-Trinkwassers Bauchweh oder schlimmeres bekommt. Gruß aus der Pfalz Tröpfchen |
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