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Kategorie: > Technik > Haus- Wasserversorgung |
Eichung des Wasserzählers | |
Gast (Anke Ritter) (Gast - Daten unbestätigt) 28.08.2008 |
Hallo, ich habe eine kleine Wohnung, die vermietet ist. Nun wurde diese Wohnung neu vermietet und der neue Mieter hat festgestellt, dass die Eichung der Wasseruhr abgelaufen ist. Es gibt eine Wasseruhr, die den Gesamtbedarf des Hauses (14 Parteien) mißt und für jede Wohnung eine eigene Wasseruhr zur Abrechnung des Verbrauchs der einzelnen Mieter. Meine Frage jetzt: - Muß diese Wasseruhr geeicht sein? - Bestehen Pflichten für den Eigentümer bzgl. der Wasseruhr? Ich möchte mich eigentlich nur erkundigen, damit ich nicht wieder wie "der Ochs vorm Berg" dastehe, wenn der neue Mieter mich vorwurfsvoll anschaut. Ich habe schon zugesagt eine neue Wasseruhr einbauen zu lassen, aber ich wollte halt gern wissen, wie die meine Pflichten hierzu aussehen. Danke + Grüße, schönen Tag noch, Anke |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3 |
Gast (Anke) (Gast - Daten unbestätigt) 28.08.2008 |
okay, dann schau ich mal, wo ich das Eichgesetz finde. Dankeschön Schönen Tag noch, Grüße, Anke |
Gast (wasserwagges) (Gast - Daten unbestätigt) 28.08.2008 |
Hallo, kleine Ergänzung! Wenn du auch für Warmwasser einen Zähler hast, diese sind alle 5 Jahre auszuwechseln(Eichgesetz!!!) Du als Vermieter bist hierzu verpflichtet. Grüße aus BW |
Gast (Fred) (Gast - Daten unbestätigt) 28.08.2008 |
Hallo Anke, alle Geräte, die Messen und zu Abrechnungszwecken dienen, wie Zapfsäulen, Waagen und Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz und den Eichordnungen der Bundesländer. Wasserzähler sind zB. nach Ablauf von 6 Jahren zu wechseln, da dann die Eichzeit abgelaufen ist. Grüsse Fred |
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