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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen |
Erneuerung des Hausanschlusse... Bis wo muss die Stadt gehen | |
Gast (peter) (Gast - Daten unbestätigt) 19.02.2007 |
hallo! ich habe folgende rechtliche frage: wenn man einen wasseranschluss von den stadtwerken hat und auf grund der schlechten leitung (eisen ca. 30 jahre alt...) von der straße bis an die wasseruhr im haus das wasser im haus nicht mehr genieß bar ist, ist es doch die aufgabe des wasserversorgers diese leitungen zu erneuern und somit wieder eine gute wasserqualität zur verfügung zu stellen. die frage ist nun bis wo der wasserversorger den neuen anschluss denn legen muss? - bis an die stelle wo die wasseruhr sitzt?? - oder langt der kürzeste weg ins haus hinein und man muss sehen wie man dann die neue leitung mit dem alten netz wieder verbinden kann?? gruß, peter |
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Gast (Fred) (Gast - Daten unbestätigt) 19.02.2007 |
Hallo Peter, es kommt darauf an: 1. stellt sich die Frage, wer aufgrund der Satzung bzw. der AVB Deines Versorger Eigentümer des Anschlusses ist. Der Eigentümer bezahlt für die Erneurung, wobei dem Versorger einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit hat. 2. Sofern der Versorger Eigentümer sein sollte, endet die Zuständigkeit nicht unbedingt beim Zähler, sondern bei der Hauptabsperrvorrichtung (die jedoch meistens vor dem Zähler sitzt). 3. Gem. DIN 1988 und auch gem. AVBWasserV ist der Anschluß gerade, rechtwinklig und auf dem kürzesten Wege ins Gebäude einzuführen. Sofern der Nachweis erbracht werden kann, das an der Hauptabsperrvorrichtung die Trinkwasserqualität nicht eingehalten wird, wäre es dann Sache des Versorgers, hier Abhilfe zu schaffen, da er ja bis hier zuständig ist. Grüsse Fred |
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