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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen |
Löschwasser Brauchwasser | |
Gast (Ralf Müller) (Gast - Daten unbestätigt) 11.03.2009 |
Hallo! Ich habe folgendes Problem. An unser Trinkwassernetz sind verschiedene andere Leitungen, zum Beispiel Hydranten für Löschwasser und auch Brauchwasserleitungen, angeschlossen, bei denen ein ständiges Spülen der Leitungen nicht gewährleistet werden kann. Es ist nun möglich, dass sich in diesen praktisch toten Leitungsabschnitten Keime bilden, die zu einer Gefährdung des Trinkwassers führen können. Gibt es Verordnungen oder Regelwerke (z.B. DIN) in denen diese Problematik angesprochen wird? Gibt es Höchstlängen oder Konstruktionsvorschriften für derartige Leitungen? In welchen Regelwerken sind diese gegebenenfalls gefordert? Vielen dank für Ihre Hilfe Viele Grüße Ralf Müller |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 4 |
Gast (Ernster Regulator) (Gast - Daten unbestätigt) 13.03.2009 |
Guten Tag, Ralf! Wulf hat ja schon die einschlägigen Regelungen genannt. Da die Hydranten nicht spülbar sein sollen, wird es sehr eng mit der maximalen Länge der Zuleitung. Will sagen, entweder 10 x DN oder aber max. 1,5Liter Inhalt. Wenn das nicht geht, ist eine Absicherung erforderlich bzw. eine unabhängige Wasserversorgung. Das alles auseinander zu dividieren, sprengt aber den Inhalt eines Postings im Netz. Wenn Spülen wirklich nicht möglich ist, muss man konstruktive Änderungen in Kauf nehmen. E. Regulator |
Gast (KIM ALEXANDER) (Gast - Daten unbestätigt) 11.03.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Wulf vom 11.03.2009! "Nach derzeitiger Rechtslage stellt die Verbindung ohne eine entsprechende Sicherungseinrichtung eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 25 Nr. 12 TrinkwV)." Aber: § 24 Abs. 2 TrinkwV 2001 - Straftaten (1) ....... (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar. KIM ALEXANDER |
Wulf beo.wulfweb.de (gute Seele des Forums) 11.03.2009 |
hallo Ralf Müller, bei den beschriebenen Anlagen ("Hydranten für Löschwasser und auch Brauchwasserleitungen")handelt es sich um Nicht-Trinkwasseranlagen. Diese dürfen gemäß § 17 Absatz 3 Trinkwasserverordnung nicht mit Trinkwasseranlagen verbunden werden. s. http://bundesrecht.juris.de/trinkwv_2001/__17.html Nach derzeitiger Rechtslage stellt die Verbindung ohne eine entsprechende Sicherungseinrichtung eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 25 Nr. 12 TrinkwV). Zukünftig wird dies - sofern der Entwurf der TrinkwV so umgesetzt wird - ein Straftatbestand sein!!! Regelwerke sind zum Beispiel: * VDI 6023 * DIN 1988 Teil 4 * DIN 1988 Teil 6 Löschwasseranlagen * Entwurf DIN 1988 Teil 60 Löschwasseranlagen * EN 1717 Als Sicherungseinrichtung kommt auf Grund der Möglichkeit der Aufkeimung einzig ein "freier Auslauf" entsprechend EN 1717 bzw. DIN 1988 Teil 4 in Frage. Gruß Wulf |
H2O (gute Seele des Forums) 11.03.2009 |
Hallo Herr Müller, Zum Thema Hydranten sind im Forum schon einige Diskussionthreads. Eventuell werden schon einige ihrer Fragen beantwortet. Benutzen sie deshalb auch die Forensuche mit dem Suchbegriff "Hydrant". Gruß H2O |
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