Wasser.de Lexikon Shop |
mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten |
Zurück zur Übersicht! Kategorie verlassen! |
Datenschutz | FAQ | Hilfe | Impressum | |||||
Kategorie: > Technik > Wasseraufbereitung |
UBA - Liste !! Und was kommt danach ?? | |
Gast (Unbekannt!) (Gast - Daten unbestätigt) 16.05.2007 |
Hallo an alle, lt. TVO dürfen nur Stoffe zur Wasserbehndlung eingesetzt werden, welche in der UBA - LIste geführt werden. Soweit sogut => Aber : Was ist eigentlich mit den Aufbereitungsstoffen, welche nur als vorläufig eingestuft wurden (III. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme ). Explizit z.B.: Verfahren mit Phosphonsäure oder Aluminium. Frage nun, welche Rechtssicherheit hat ein Fachbetrieb als er während der Eintragung eine Anlage installierte, die aber dann im nachherein wieder aus der UBA - Liste wieder rausflog ! Gruß seita |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 8 |
Gast (KIM ALEXANDER Aufmerksamer Gast) (Gast - Daten unbestätigt) 23.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Unbekannt! vom 22.05.2007! Hallo Seita, was verstehst Du unter "aus die Maus"? Wenn sich die Maus nicht bewährt hat, gehört sie auch nicht in Trinkwasserleitungen. Ist doch alles ganz einfach! Im Übrigen kenne ich nur ein Alu-Verfahren mit einer Erweiterten Wirksamkeitsprüfung, die anderen (ich denke da auch an Leipzig) dürfen ihre Anlagen gar nicht einbauen, also auch nicht bis zum 1.1.2008??? im Warmwasserbereich aus verzinktem Stahl. Gruß KIM ALEXANDER ein "Aufmerksamer Gast" |
Gast (Unbekannt!) (Gast - Daten unbestätigt) 22.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von KIM ALEXANDER Aufmerksamer Gast vom 22.05.2007! Hallo K.A. deine Stellungnahme trifft genau meine eigenen Recherchen - jedoch verstehe ich nicht, wie eine solch unklare Rechtsgrundlage in "Good old Germany" entstehen kann. Im Grunde genommen wurde diversen Alu-Verfahren annerkannter Stand der Technik zugesprochen => damit solche Anlagen in Feldversuchen getestet werden konnten. Und dann - aus die Maus ! Und dann gleich noch verboten - mit oder ohne Straftatsbestand ! Gruß seita |
Gast (KIM ALEXANDER Aufmerksamer Gast) (Gast - Daten unbestätigt) 22.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ernster Regulator vom 22.05.2007! Hallo! In Sachen Aluminium möchte ich mich doch an Fakten halten. "Was wie ausgehen würde" möchte ich nicht beurteilen. Fakt ist hier jedoch: Aluminium wurde am 9.7.2004 - nur zur Hemmung der Korrosion von bestehenden Warmwassersystemen aus verzinktem Stahl - mit einer Befristung von zwei Jahren zur Bewährung des Verfahrens in der Praxis und der Fertigstellung der Technischen Regeln in den temporären Teil der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (III a) aufgenommen. Diese Erweiterung der Liste Teil III a wurde in der 3. Änderungsmitteilung zur o.g. Liste veröffentlicht. Die Aufnahme für Aluminium wurde bis zum 1.1.2007 befristet. Inzwischen hatte der DVGW sein Technisches Regelwerk Arbeitsblatt W 340 (Gelbdruck) zurückgezogen, weil sich u.a. herausstellte, die Aluminium-Anlagen haben die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung nie bestanden. Warum eine Verlängerung bis zum 1.1.2008 erteilt wurde, bleibt ein "Geheimnis" des Umweltbundesamtes, gerechtfertigt ist diese Verlängerung um ein Jahr jedenfalls nicht, s. auch Liste der Aufbereitungsstoffe, Seite 4, III. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme. Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die Liste der Aufbreitungsstoffe vor. So und sollte nun Aluminium nicht mehr in dieser Liste sein, sagt § 11 Absatz 3 TrinkwV ganz klar (ohne WENN und ABER), dieses Wasser darf nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben und anderen zur Verfügung gestellt werden. Nach § 75 des Infektionsschutzgesetzes i.V. mit § 24 TrinkwV können Zuwiderhandlungen als Straftatbestand gewertet werden. Wie schon erwähnt, für mich zählen Fakten, alles andere interessiert nicht! Gruß KIM ALEXANDER ein "Aufmerksamer Gast" |
Gast (Ernster Regulator) (Gast - Daten unbestätigt) 22.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Unbekannt! vom 21.05.2007! Guten Morgen! In der Tat gibt es ja bei der Aluminiumzulassung die vorläufige Befristung mit der zusätzlichen deutlichen Einschränkung des zulässigen Anwendungsbereichs (verzinkte Rohre in Warmwasser). Das ist sicher ungewöhnlich und auch ungeschickt so. Warum das so gemacht wurde, ist mir nicht völlig klar. Historisch gesehen war Aluminium mit Grenzwert in der alten Trinkwasserverordnung zugelassen, in der neuen eben nicht mehr. Der Knackpunkt ist wohl der Wirksamkeitsnachweis für die Verfahren, da tun sich die Anbieter schwer. Ich hatte ja in der ersten Antwort schon darauf hingewiesen, dass einen diese Lösung mit der Befristung schon zum Nachdenken anregen sollte. Aber wie z.B. eine Schadensersatzklage ausgehen würde, wenn der örtliche Gesundheitsvorsteher die Abschaltung verlangt, vermag niemand einzuschätzen. Zudem wäre dann ja bei Wegfall des Inhibitors mit neuen Schäden zu rechnen, das kann ja auch nicht sinnvoll sein. E. Regulator |
Gast (Unbekannt!) (Gast - Daten unbestätigt) 21.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ernster Regulator vom 21.05.2007! Hallo E.R., aber z.B.: gerade für Blei sind die Übergangsfristen ja auf Jahre hinaus stufenweise reduziert und definiert. Beim Sachverhalt mit dem Alu eben nicht ! Gruß nach B. aus dem sonnigen LUX Hallo KA., die vorläufige Frist Endet am 01.01.08 (!). Ich dachte auch, das als Termin der 01.01.07 eingesetzt wurde. Gruß seita |
Gast (Ernster Regulator) (Gast - Daten unbestätigt) 21.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von KIM ALEXANDER Aufmerksamer Gast vom 16.05.2007! Guten Morgen! >§ 11 Abs. 3 TrinkwV sagt doch ganz deutlich: > >"Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer >Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, dem entgegen >Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, >NICHT als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben >und anderen NICHT zur Verfügung stellen. Das ist doch sonnenklar. Ein Verfahren, dass zu einem Zeitpunkt einmal zulässig war, muss nicht automatisch bei einer Verschärfung der Grenzwerte sofort inaktiviert werden. Bestes Beispiel: Rohre aus Blei, die gibt es immer noch. Sanierung mittelfristig erforderlich. Etwas anderes ist eine konkrete nachgewiesene Gesundheitsgefährdung. Das ist aber für ein zunäächst einmal zugelassenes Verfahren eigentlich nicht zu erwarten. E. Regulator |
Gast (KIM ALEXANDER Aufmerksamer Gast) (Gast - Daten unbestätigt) 16.05.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ernster Regulator vom 16.05.2007! Hallo! Zumindest sollte der Fachmann vor Einbau dieser Anlagen auf die befristete Aufnahme der Aufbereitungsstoffe aufmerksam machen. Diese Freigabe ist im Übrigen auf 2 Jahre begrenzt, darauf sollte auch das Umweltbundesamt achten, s. Aluminium, hier ist die Frist am 1.1.2007 abgelaufen. Ernster Regulator, was verstehst Du unter Bestandsschutz und nicht sofort? § 11 Abs. 3 TrinkwV sagt doch ganz deutlich: "Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, NICHT als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen NICHT zur Verfügung stellen. Gruß KIM ALEXANDER ein "Aufmerksamer Gast" |
Gast (Ernster Regulator) (Gast - Daten unbestätigt) 16.05.2007 |
Guten Morgen! Ganz kurz geagt: Keine. Aber es gibt natürlich so etwas wie den Bestandsschutz, der sicherlich dazu führt, dass eine bestehende Anlage nicht sofort abgeschaltet werden muss. Aber mal anders herum gefragt: Der Fachbetrieb sollte in diesen Fällen ja schon einmal hinterfragen, WARUM es zu der Befristung kommt. Das wird ja nun nicht aus Willkür oder eine Laune heraus so gemacht. Da kann (Fach)man dann ggf. auch Schlüsse draus ziehen. E. Regulator |
Werbung (1/3) | |