Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.
Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
- Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche
Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder
Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind
(allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 und 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts
anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
- Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen
und Weiterverteilern sowie die Vorhaltung von Löschwasser.
- Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2
bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen
Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich
einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser
Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen,
einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise
öffentlich bekanntzugeben.
- Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das
Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu
bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner
Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen
hinzuweisen.
- Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des
Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen
unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige
Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsab-schluß sowie
den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen
Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelun-gen und Preislisten
unentgeltlich auszuhändigen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die
Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder
auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten
Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
- Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungs-unternehmen
Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu-stellen, daß von seiner
Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasser-versorgungsnetz möglich sind.
- Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungs-bedingungen
einschließlich der dazugehörigen Preise Wasser zur Verfügung.
- Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher
Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörigen Preise, sofern sie nicht dem Kunden im
Einzelfall mitgeteilt werden.
- Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik
für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das
Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine
einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das
Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen sowie der anerkann-ten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in
besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei
sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
- Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die
vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende
der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebs-notwendiger Arbeiten
erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unter-brechung oder
Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer
beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrich-ten. Die Pflicht zur
Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu
verantworten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.
- Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungs-
unternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß
der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungs-gehilfen weder
vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch
grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungs-gehilfen
verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe
Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder
Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei
vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
- Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes
Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasser-
versorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der
Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft
zu geben, das sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können
und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
- Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Deutsche Mark.
- Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch
Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen
Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange
wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
- Leitet ein Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden
Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das
Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages besonders
hinzuweisen.
- Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungs-unternehmen
oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte
Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
- Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich
seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasser-versorgungsunternehmen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
- Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu
leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
- § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
- Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für
Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich
Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden
Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft
nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die
Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer
Weise belasten würde.
- Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
- Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der
bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das
Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus-schließlich der
Versorgung des Grundstücks dienen.
- Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der
Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu
dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
- Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf
Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstücks-
eigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4
beizubringen.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von
öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen
Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Be-triebsführung notwendigen
Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden
Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen,
in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert
dieser Kosten abdecken.
- Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil
kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks
und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter
Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten
Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die
im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen ange-schlossen werden können. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs
berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder
neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die
Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder
gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses
die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden
Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
- Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine
Leistungsanforderungen wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
- Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet
worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß
nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
- Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 4 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu
errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
- Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenan-lage. Er
beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperr-vorrichtung.
- Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung
des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserver-
sorgungsunternehmen bestimmt.
- Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und
stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von
diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen
zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungs-unternehmen
die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch
Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschluß-nehmers bei der
Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen
Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen
auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei
wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- die Erstellung des Hausanschlusses,
- die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner
Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
- Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse
hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das
Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel
gezahlten Betrag zu erstatten.
- Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur
Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung beste-hende allgemeine
Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten
dieser Verordnung beibehalten werden.
- Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitun-gen sowie
sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
- Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf
Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstücks-
eigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbunde-nen
Verpflichtungen beizubringen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene
Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzähler-schacht oder
Wasserzählerschrank anbringt, wenn
- das Grundstück unbebaut ist oder
- die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die
unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden
können, oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
- Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand
und jederzeit zugänglich zu halten.
- Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung
einer einwandfreien Messung möglich ist.
- § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
- Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung
der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasser-
versorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile
einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
- Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder
behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert,
geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines
Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das
Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.
- Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso
können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen
werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforder-liche Ausstattung der
Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
- Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend der anerkannten
Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-
DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu
deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
- Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenan-lage an das
Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
- Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das
Installationsunternehmen zu beantragen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kosten-erstattung
verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung
zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen
und kann deren Beseitigung verlangen.
- Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung
zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist es hierzu verpflichtet.
- Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren
Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung
für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Lieferprüfung
Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
- Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
- Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchs-
einrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche
Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungs-unternehmens den
Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für
die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser
Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich
und vereinbart ist.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den
Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus
Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die
Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln
der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der
vorherigen Zustimmung des Versorgungsunterneh-mens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf
nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung
gefährden würde.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser
Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
- Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch
Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei
öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder
geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des
Verbrauchs stehen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie
Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe
sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa-
chung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den
Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist
verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu
verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde
oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
- Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtun-
gen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen
dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
- Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eich-
behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes
verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunter-nehmen, so
hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
- Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
- Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens
möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst
abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht
zugänglich sind.
- Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung
betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
- Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehler-
grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig
berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den
Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr
vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des
vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind
angemessen zu berücksichtigen.
- Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren
Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
- Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich
berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem
Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungs-wirtschaftliche Gründe
entgegenstehen.
- Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder
aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorge-sehen sind.
Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken,
soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
- Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunter-nehmen vor
Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für
die Herstellung und Entfernung des Bauwasseran-schlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1
und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
- Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen
vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des
Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.
- Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungsunter-nehmen
berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen
Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahres-verbrauchs anteilig für die
Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahres-verbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist
derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden
geltenden Preisen zu berechnen.
- Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die
Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
- Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann
die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus
für längstens ein Jahr erhoben werden.
- Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen
Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen
Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf
der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungs-werte angemessen
zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatz-steuersatzes.
- Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der
Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung
des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein
verständlicher Form ausgewiesen werden.
- Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungs-unternehmen
für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszah-lung verlangen. Diese ist
anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten
Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die
Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft,
daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
- Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlags-
zahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden.
- Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der
übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten
Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte
Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die
Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein
verständlicher Form auszuweisen.
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauf-forderung fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung
auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen
Kosten auch pauschal berechnen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines
Abrechnungzeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu
besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungs-zeitraumes
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein
Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksich-tigen. Erstreckt sich der
Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasser-versorgungsunternehmen
Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die
Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungs-erteilung zu verrechnen.
- Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die
Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des 22 Abs. 3 Satz 1
Vorauszahlungen verlangen.
- Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.
- Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.
- Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsauf-forderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann
sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der
Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden
oder Anschlußnehmers.
- Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur,
- soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
- wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der
fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
- Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten
mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
- Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines
Kalendermonats zu kündigen.
- Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet
der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von
der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger
Verpflichtungen.
- Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in
die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
- Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung
des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das
Vertragsverhältnis zu lösen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde
den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
- den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Meßeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des
Trinkwassers ausgeschlossen sind.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungs-verpflichtung trotz
Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versor-gung zwei Wochen nach Androhung
einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der
Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung
zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzuneh-men, sobald
die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und
Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur,
wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie
zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebs-stelle des
Wasserversorgungsunternehmens.
- Das gleiche gilt,
- wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- wenn der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Rege-lungen des
Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungs-verhältnis
öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
- Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande
gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter
Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung
dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
- § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Bonn, den 20, Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff