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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Frage zu Paragraph 10 der AVBWasserV
natchen
(Mailadresse bestätigt)

  15.03.2007

Hallo,
wer kann mir genau erklären, was in §10 AVBWasserV in Absatz (4) gemeint ist in Satz 2. "...die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden."

Wer ist gemeint mit "seiner" und "ihm" - das WVU oder der Anschlußnehmer? Heißt das, daß nur dann eine Kostenerstattung verlangt werden kann, wenn der Anschlußnehmer das veranlaßt?

Ich hoffe, daß das hier jemand genau weiß, aus diesen Gesetzestexten werde ich nicht schlau.

Danke!
natchen



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 1
Gast (Ern)
(Gast - Daten unbestätigt)

  16.03.2007

Guten Tag!

Das ist doch absolut eindeutig. Damit ist stets der Anschlussnehmer gemeint.

E. Regulator



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