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Kategorie: > Technik > Brunnen / Quellen / Pumpen |
Genehmigung zur Wasserentnahme | |
Gast (herbert kerner) (Gast - Daten unbestätigt) 17.02.2010 |
guten Tag zusammen, auf meinem Grundstück gibt es seit ewiger Zeit eine frei aus dem Erdreich sprudelnde Quelle (ca. 5 L./min.), die dann in einem 2m entfernten Bach 2. Ordnung abfließt. Die Wasserentnahme mit einer Pumpe aus diesem Bach ist nur mit Erlaubnis möglich, die jedoch grundsätzlich nach Aussage der zuständigen Gemeinde nicht erteilt wird. Habe ich das Recht, das frei auf meinem Grundstück entspringende Wasser mittels Pumpe z. B. zu Bewässerungszwecken im Garten zu verwenden oder kann auch das mir untersagt werden? Bin ich Eigentümer des Quellwassers? Ist Quellwasser als Bodenschatz zu sehen? Mir ist ein Fall bekannt, wo ein Grundeigentümer schon seit Jahrzehnten sein Wasser an einen Industriebetrieb verkauft. Ich bitte um Meinungen Grüße Henry |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 5 |
Gast (Herbert Kerner) (Gast - Daten unbestätigt) 19.02.2010 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von sepps vom 18.02.2010! Danke für die Antworten bisher. Knackpunkt ist die Entnahme von Wasser aus besagtem angrenzendem Bach mittels einer Pumpe. Dies wurde einem Kleinlandwirt zum Verhängnis, als bei einer Gewässerschau dieses erkannt wurde. 250 Euro waren da fällig bei einer Entnahme von wenigen qm im Monat. Anderer Landwirt, jemand der für den Landkreis Naturschutzflächen pflegt entnimmt ungeniert mit einer Feuerwehrpumpe! Wasser für 200 Großtiere und trotz Offensichtlichkeit und Anzeige passiert hier nichts. Zumal mit diesem Wasserstrahl u.a. die Feldspritze gereinigt und das Wasser wieder dem Bach zugeführt wird. Wie lässt sich so eine Sauerei bekämpfen. Offensichtlich ist da Kumpanei im Spiel oder sehe ich das falsch? Grüße Herbert |
Gast (sepps) (Gast - Daten unbestätigt) 18.02.2010 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Wilfried vom 18.02.2010! Hallo Wilfried macht immerhin ca 7m³ täglich .Viele Schachtbrunnen liefern auch kaum mehr ,dass die Wasserversorgung trotzdem klappt, liegt daran dass im einem solchen eine doch grosse Reserve vorhanden ist.Ein Bohrbrunnen würde bei einem derart geringen Zulauf aber nicht funktionieren da es in solchen kaum eine Wasserreserve gibt und deshalb die Pumpe ständig trocken laufen würde . mfg sepp |
Wilfried wilfried.rosendahlrsdsolar.de (gute Seele des Forums) 18.02.2010 |
Hallo Herbert, für 5 l/min. lohnt sich kaum die Quellfassung. Da würde ich lieber in der Nähe, wo es gerade am Günstigsten erscheint, einen Brunnen graben, bohren, schlagen, etc. wie auch immer. Den kannst Du dann der unteren Wasserbehörde melden. Beste Grüße Wilfried |
Gast (Heiner F) (Gast - Daten unbestätigt) 18.02.2010 |
Hallo Herbert, ich zitiere mal aus dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (BRD), welches am 1. März 2010 in Kraft tritt: § 25 Gemeingebrauch Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf 1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, 2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen. Zur Frage des Eigentums am Quellwasser: Grundwasser ist Allgemeingut. Dementsprechend gibt es keine Eigentumsrechte am Quellwasser, nur Nutzungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Entscheidend für dich ist, was in deinem Bundesland evtl. abweichend vom Wasserhaushaltsgesetz geregelt ist. Hth Heiner |
Gast (sepps ) (Gast - Daten unbestätigt) 18.02.2010 |
Hallo Herbert die Entnahme von Wasser aus einem Bach ist sicher genehmigungspflichtig und wird kaum erlaubt .Wen neben dem Bach eine Quelle entspringt und dies sicher noch dein Grund ist ,bei Bächen ist dieser nicht unbedingt die Grundgrenze und könnte durchaus auch einige Meter vom Bach entfernt sein dan dürfte eine Wasserentnahme eigentlich erlaubt sein.Schließlich kann man ja auf seinem Grund auch einen Brunnen bohren,graben oder eine Quellfassung errichten.Der strittige Punkt könnte sein ob die Austrittsstelle in deinem Besitz ist . Grabungen welche dazu führen dass das Wasser sozusagen auf deinem Grund austritt wird man nicht genehmigen. Also erst einmal die genaue Grenze feststellen/lassen. Es gab schon viele streitereien wen jemand das Wasserrecht besaß (wie etwa ein Fischer welcher das Wasser für seine Teiche nutzte) und jemand das Wasser abzapfen wollte. In einem Wasserrecht könnten /dürften auch Quellen welche den Bach speisen einbezogen sein,weil dies dazu führen würde das der Wasser- Rechtsbesitzer eine "trockenen" Bach hätte wen dies alle machen würden. mfg sepp |
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